Anfertigung: Unser Wappen wurde von Hans Lanninger
aus Donauwörth angefertigt. Die Gemeinde stellte am 22.01.1971 einen Antrag
um Genehmigung des Wappens, der von der Generaldirektiong
der staatlichen Archive Bayerns am 03.02.1971 positiv beschieden wurde. Die zeichnerische Ausführung des
Wappens entspricht den künstlerischen und heraldischen Voraussetzun- gen. Das
Wappen unterscheidet sich hinreichend im Sinne des § 6 Abs. (2) NHGV-GBez. vom 14.05.1957 von den schon bestehenden
kommunalen Wappen in Bayern. Beschreibung des Wappens: Durch eine erhöhte, eingeschweifte, von Rot und Silber
gespaltene Spitze, darin auf der Spaltungslinie ein von gold und Grün
gespaltener Basilisk, gespalten von Silber und Rot, vorne und hinten je ein
Zinnenturm in verwechselten Farben. Begründung: Bereits 1285 wird das Dorf
Eppisburg in einer Schenkung an das Dominikanerinnenkloster St.Margareth in Augsburg urkundlich erwähnt. Hier
verblieb der Ort etwa zweihundert Jahre, bis er in der Reformationszeit an
die Reichsstadt Augsburg kam. Diese traten an den Bischof von Augsburg ab, wo
Eppisburg bis zum Ende des alten Reiches verblieb. Der Hauptbestandteil des
neuen Gemeindewappens, der Basilisk, ist aus dem Wappen des Klosters St.Margareth genommen, während die Farben Rot und Silber
an das Wappen des Hochstifts Augsburg erinnern. Die beiden Türme sollen auf
den Ortsnamenbestandteil -burg und gleichzeitig auf
die beiden in der Gemeindemarkung Eppisburg liegenden Burgen hinweisen. Fahne: Die Gemeinde kann auch eine eigene
Fahne annehmen, für deren Farbgebung die Wappenfarben maßgebend sind (§ 6
Abs. 3 NHGV-GBez. und Abschn. C Ziff.
4 Bek.-NHGV; BayBSVI
3, 613); die Figurenfarben gehen den
Feldfarben vor. Die Fahne mit Streifen ist daher in der Farbenfolge Gold-Grün
auszuführen. Der Fahne kann auch das Wappen aufgelegt werden. Dienstsiegel: Mit Schreiben der Regierung von
Schwaben vom 30.03.1971 wird der Gemeinde die Anschaffung eines eigenen
Dienstsiegels genehmigt Dienstsiegel (Vergrößerung) Wappen, Fahne und Dienstsiegel verlieren 1978 bei der Gebietsreform ihre Berechtigung als kommunale Hoheitssympole |